System

Kein Frühstück, keine ausreichende Winterkleidung, kein Internet, kein Kino, kein Geld für Geburtstagsgeschenke. Verzicht gehört für arme Kinder zum Alltag, hat eine Studie der Bertelsmann-Stiftung ergeben. Und nicht nur zum Kinderalltag, dank weniger guter Ausbildung und somit weniger Chancen mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auch zum Erwachsenenalltag, später mal.

Das ist schrecklich. Und noch schrecklicher: Es hat System. Einer von vielen, die das seit Jahren schon sagt, ist Jürgen Borchert vom Landessozialgericht Darmstadt: Deutschland ist kinderfeindlich. Nicht die Menschen – das System. Oder besser die Systeme: Sozialsystem, Steuerpolitik.

Kindergeld: Die 168 Euro monatliches Geschenk vom Staat werden Hartz-IV-Beziehern abgezogen. Für Steuerzahler dagegen gilt: Wer gut verdient, bekommt mehr: ab einem bestimmten Einkommen – das deutlich höher als das deutsche Durchschnittseinkommen liegt, etwa die Hälfte drüber, die Grenzsätze schwanken immer mal – sparen Steuerzahler durch den Kinderfreibetrag mehr Steuern, als sie in Form von Kindergeld bekommen. Die Finanzämter prüfen das automatisch und rechnen es dann an.

Mehrwertsteuer: Dass die 19 bzw. 7 Prozent Mehrwertsteuer vor allem die Familien stark belastet, haben schon viele Experten vorgerechnet. Bei wem am Ende des Monats nichts oder wenig übrig bleibt, der hat von seinem Gehalt dann also nicht nur 20 Prozent Sozialbeiträge etwa sowie den persönlich – steigenden Steuersatz gezahlt -, sondern von seinem dann übrigbleibenden Netto also noch 7 % Steuern auf Lebensmittel und Versicherungsbeiträge und 19 Prozent auf so ziemlich alles andere – inklusive Spielzeug und Windeln. Miete und Porto dürften die einzigen steuerfrei bleibenden Haushaltsposten sein.

Sozialabgaben generell: Auch die derzeit knapp rund 20 Prozent Sozialabgaben fallen ab dem ersten Euro Lohn oder Gehalt an (außer bei Minijobs). Progression – dass stärkere Schultern in diesem ja eigentlich als Solidarsystem gedachten System mehr schultern müssen) gibt es hier nicht. Im Gegenteil: Befreit werden Gutverdiener – die dürfen sich verabschieden und freiwillig in den Pauschaltarif für freiwillig Versicherte oder sich privat absichern. Statt dass wie im Steuertarif dafür gesorgt wird, dass stärkere Schultern mehr tragen – und die Beiträge für alle sinken können. Ja: Es gibt die kostenlose Familienmitversicherung – das kommt Familien zugute. Und die gibt es sogar für (meist sind es ja die Frauen) Ehefrauen mit, wenn die praktisch nicht verdienen. Nur: Viele Familien brauchen ihre zwei Einkünfte. Und haben so auch oft nichts vom Ehegattensplitting. Der abgesehen davon auch nichts daran ändert, dass pro erwachsener Person und Monat 706 Euro vom Einkommen steuerfrei bleiben. Kinder zählen bei dem nicht. Alleinerziehende sind steuerlich Singles – sie haben nur einen Freibetrag und zahlen dadurch vergleichsweise mehr Steuern. Europaweit knöpft nur Belgien Singles mehr Geld ab, ergibt eine OECD-Studie nach der anderen schon seit Jahren. Der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag liegt bei 109 Euro mehr Einkommen steuerfrei – für die, die Steuern zahlen.

Ungerechtigkeiten hat die UNO vor Jahren bereits bemängelt. Die Bundesregierung bezeichnete das als ungerecht und unwissenschaftlich. “Heul doch”, möchte man ihnen zurufen. Oder besser: “Setz mal die höchstrichterlichen Urteile in Sachen Familienfreundlichkeit um. Endlich.”

Pragmatisches Rechnen

Nein, ich würde das nicht Verzweiflung nennen, dass die Bundesregierung Teile der Schattenwirtschaft wie Prostitution und Drogenhandel mit in die Berechnung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und der Schuldenstandsquote einbezieht. Obwohl: praktisch ist es schon: 1,6 Prozent niedrigere Verschuldungsquote, schreibt das Handelsblatt. Und das, obwohl die Gesamtverschuldung von Bund, Ländern, Gemeinden sowie der Sozialversicherung nach der neuen Berechnungsmethode um ganze gut zwölf Milliarden Euro steigt.

Die nicht gestellte Verfassungsfrage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern ein Urteil gefällt, das einige Gerechtigkeitsfragen aufwirft. Knapp soviel: Wer sich mit seinen Eltern überwirft oder von diesen missachtet und enterbt wird, muss trotzdem im Alter Unterhalt für sie zahlen. So das Urteil. Außer, die Eltern haben sich zu Kinderzeiten – also vor Eintritt der Volljährigkeit schwerer Verfehlungen schuldig gemacht. Hier ein Artikel von mir dazu gestern bei Welt Online, warum das Urteil mit Blick auf die Gesetzeslage zu erwarten war. Und hier noch der Bericht über Urteil und Fallkonstellation. Das BGH-Urteil zur Übernahme der Pflegekosten von Eltern ist logisch mit Blick auf das Gesetz, das die Richter ja immer anwenden müssen. Aber wäre es nicht eigentlich ein Fall für das Verfassungsgericht?

Der Reihe: Auch wer individuell von seiner Familie getrennte Wege geht, bleibt mit seinen Angehörigen verbunden. Denn laut Gesetz hat die Familie also soziale Auffanginstitution immer Vorrang vor dem Sozialsystem, legt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fest. Das mag vielleicht nicht zu einer Gesellschaft passen, die sich als zunehmend individualisiert zumindest empfindet – aber das macht es noch nicht falsch.

Gesetze und auch Gerichte hinken der gesellschaftlichen Entwicklung immer hinterher. So hat es der BGH mal als grobe Verfehlung eingestuft, dass eine Mutter ihr Kind im Alter von einem Jahr den Großeltern überantwortet hat – in einer Zeit, in der das beinah schon als sozialer Alltag gelten kann. Dagegen sah es der oberste Gerichtshof im gestern beurteilten Fall nicht als grobe Verfehlung des Vaters an, dass er nicht nur von seinem guten Recht Gebrauch gemacht hat, seinem Kind das Erbe bis auf den Pflichtteil zu entziehen, sondern dass er offensichtlich dazu noch vorhandene Vermögenswerte nicht für die eigenen Pflegekosten und den eigenen Lebensunterhalt verwendet hat – was er laut Sozialgesetzgebung gemusst hätte –, sondern dem Zugriff des Sozialamts entzogen und einer Freundin vermacht hat.

Sprich: Das Gericht – und zuvor das Amt – nimmt also nicht die vom Vater begünstigte Erbin in die Pflicht, sondern den Sohn, wegen der familiären Unterhaltspflicht. Genau mit Blick darauf kritisiert denn auch Josef Linsler, Vorsitzender des Interessenverbands Unterhalt und Familienrecht (ISUV) das Urteil. Er hält es für grob unsolidarisch. „Der Vater enterbt den Sohn, die Bekannte erbt und der Sohn „erbt“ die Unterhaltsschulden“, resümmiert der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler. „Der BGH hat eine Chance verpasst, ein gesellschaftlich wichtiges Signal zu setzen“, findet Linsler. Er spricht sich dafür aus, den Erben in die Pflicht zu nehmen, mit dem sich der Erblasser solidarisiert hat.

Das allein erklärt aber noch nicht die menschliche Aufregung.

Die Richter haben gestern einen Mann verurteilt – selber bereits Pensionär –, der offenbar nicht nur 40 Jahre keinen Kontakt zum Vater gehabt hatte, sondern dazu noch auf offensichtlich verletzende Weise von diesem behandelt worden ist. Im Erwachsenenalter zwar erst – deshalb war das Urteil auch folgerichtig und nicht anders zu erwarten. Die Anwältin des Sohns Brunhilde Ackermann hat das Urteil als menschliche Tragödie bezeichnet. Und selbst die BGH-Richter haben sich ganz offensichtlich schwer mit dem Urteil getan. Darüber haben sie Berichten zufolge in der öffentlichen Verhandlung sogar gesprochen.

Ich frage mich: Hätten die Richter nicht gute Gründe gehabt, den Fall an das Bundesverfassungsgericht weiterzureichen?

Sowas kommt ja vor. Ich bin keine Juristin, aber interessiere mich. Und weiß: Das BGB ist gesetzliche Grundlage für vieles, auch Fragen des Unterhalts. Aber unter dem BGB drunter gleichermaßen liegt die Verfassung. Das Grundgesetz. Und in dem Fall müssten doch eigentlich zwei verfassungsrechtliche Werte berührt sein. Oder sehe ich das falsch? Daher auch die Aufregung: Der eine Wert ist unter den Tisch gefallen.

Einerseits ist da der Schutz und die besondere Stellung der Familie, die natürlich umgekehrt auch sozial verpflichtet und dem das BGB mit dem unbedingten Vorrang vor Sozialleistungen Rechnung trägt – was grundsätzlich richtig und gut ist. Nebenbei bemerkt zählt am Ende ja dann auch die Zahlungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen und gibt es weitreichende Schonregelungen, die dafür sorgen, dass Betroffene nicht ihren Lebensstandard einbüßen müssen – dazu am Montag mehr in der Welt und bei Welt Online.

Auf der anderen Seite steht da noch die Würde des Menschen im Raum, geregelt durch Artikel 1 GG. Die zu schützen Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist. Und zu der gehören Richter und Ämter dazu. – Wie weit ist es mit der her in diesem Fall? Nicht sehr weit, würde ich sagen und selbst die Richter hatten ja ihre Zweifel.

Nun ist natürlich die Frage, warum die Allgemeinheit zahlen soll, wenn doch zahlungsfähige Angehörige da sind. Aber die Allgemeinheit zahlt ja auch anstandslos für Kinderlose oder Eltern mit wenig zahlungskräftigem Nachwuchs. Warum also nicht auch für solche, deren persönliche Beziehungen zutiefst gestört sind – wenn sonst deren Würde verletzt wird. Im Grundgesetz steht die Würde des Menschen an erster Stelle.

In dem Punkt sendet das Urteil auch in Richtung Familien eine verfassungsrechtlich durchaus fragwürdige Botschaft. Diese lautet: Wenn Du Kinder bekommst oder hast, weißt Du schon jetzt: Mit Blick auf die unterfinanzierte Pflegeversicherung werden dereinst mal die eigenen Kinder – so sie gut genug verdienen – nicht nur für einen selbst mitzahlen und das wahrscheinlich zeitgleich für die Enkel mit – so geht es vielen Angehörigen der so genannten Sandwich-Generation zwischen 40 und 60 –, sondern dazu noch für kinderlose Pflegebedürftige. Bei denen sich naturgemäß kein Unterhaltspflichtiger findet. Was geht, wird für die Pflege abgezogen. Und zwar wenn nach Steuern und Sozialabgaben – für die auch kinderlose Allgemeinheit – noch etwas für die Eltern übrigbleibt, dann für sie selbst.

Und das, wo Experten schon die Besteuerung von Familien für verfassungswidrig halten, der Vorsitzende des Landesssozialgerichts Darmstadt, Jürgen Borchert, ist einer davon. Familien gelten Alleinstehenden gegenüber nicht grundlos als sozialrechtlich und steuerlich benachteiligt – Extrapunkte bei der Rentenversicherung hin oder her.

Hinzu kommt: Man kann der Kontrollwut beim Explodieren zusehen. Und damit geht es weg von juristischen hin zu ökonomischen Fragen.

Die seit vielen Monaten in der Debatte präsenten Steuer-CDs sind das eine. Der immer leichtere Zugriff auf Bank-, Renten- und Versicherungsdaten. Und nun noch der schon durch die erwartungsgemäß weiter wachsende schiere Zahl pflegebedürftiger Alter. Samt dem immer größeren Kontrollapparat, der nötig ist für die naturgemäß auch immer zahlreicheren Fälle, in denen Sozialämter für Pflegekosten einspringen müssen – und erst einmal die Verhältnisse sichten, Ansprüche klären und schließlich auch geltend machen und letztlich exekutieren müssen. Notfalls bis zum obersten Gericht und dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts, der dann vielleicht pfändet, wenn es etwas gibt.

Wer jetzt noch nicht mit dem bislang eher verrufenen, aber von vielen seriösen Experten für gut befundenen System des bedingungslosen Grundeinkommens sympathisiert, den könnte das zum Nachdenken bringen. Nicht wenige seriöse Ökonomen erörtern ja ernsthaft die Vorteile dieses Systems. Natürlich gibt es den berühmt-berüchtigten Gratis-Lunch nicht. Aber man könnte ja auch mal die Kosten für das allen zur Verfügung gestellte Einkommen dem dafür eingesparten immensen Kontrollaufwand gegenüberstellen, der für das jetzige Sozialsystem notwendig ist.

Das Argument jedenfalls, ein Grundeinkommen sei zu teuer, dürfte gegenüber den Realitäten verblassen. Und dass es nicht zu Leistung anreizt, glaube ich nicht. Dinge werden sich sicher verändern – vielleicht ja auch zum Guten, wenn nämlich die Menschen dank finanziell größerer Freiheit machen können, woran ihr Herz hängt. Wahrscheinlich gäbe es dann noch mehr der jetzt und in Zukunft noch mehr benötigten Ehrenamtler. Wäre ja auch was.

Wie die Lösung dann konkret aussähe, das sollten die Experten aber auf jeden Fall europaweit ausklügeln. Das muss schon sein, sonst gibt es wieder neue Probleme, das zeigen ja auch aktuelle Diskussionen wie die um – Unwort des Jahres: Sozialtourismus beispielsweise.

Däke und die Steuern

Ja, das kann ich nachfühlen: Ein paar Jahre habe er seine Steuererklärungen noch selbst gemacht, erklärt der frühere Chef des Bundes der Steuerzahler, Karl Heinz Däke der Zeitung „Die Welt“. Aber das habe immer mehr Zeit in Anspruch genommen, deshalb habe er irgendwann einen Steuerberater genommen. „Der Fiskus will unbedingt an sein Geld kommen“, stellt er fest. Und plaudert über die Haltung, mit der die diversen öffentlichen Stellen Geld der Steuerzahler ausgeben. 36 Steuerarten – und keiner kennt seine persönliche Steuerlast, sagt Däke. Wie auch?

“Leistungsfeindlich, ineffizient und krass ungerecht”

Kurzer Hörtipp: Der Wiesbadener Professor Lorenz Jarass im kurzweiligen Gespräch über Steuererklärungen auf Bierdeckeln, Steuereinfachheit und -gerechtigkeit.

“Unser ärgster Vorwurf ist, dass die Großen und Mächtigen nicht stärker besteuert werden und – im Regelfall, wenn sie gut beraten sind – praktisch keine Steuern auf ihre Kapitalerträge bezahlen und gleichzeitig die kleinen Leute genauso stark vom Staat ausgeplündert werden.” Und weiter: “Leistungsfeindlich, volkswirtschaftlich ineffizient und krass leistungsfeindlich.”

Klare Worte, in der Redezeit von WDR 5, hier zum Nachhören (Lautsprecher an).

BFH bemängelt erbschaftsrechtliche Steuerbefreiungen

Die obersten deutschen Finanzrichter haben sich offenbar mal wieder geärgert: über die Regeln des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes. Sie haben dem Bundesverfassungsgericht einige Klauseln vorgelegt. Das muss also demnächst prüfen, ob insbesondere Paragraph 19 Erbschaftssteuergesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung. Dass fremde Dritte Familienmitgliedern wie Geschwistern, Neffen und Nichten gleichgestellt würden, halten sie – anders als der Kläger – für verfassungsgemäß.

Doch in einigen anderen Punkten verstoße der 2009 mit dem in der Wirtschafts- und Finanzkrise erlassenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz geänderte Paragraph ihrer Ansicht nach durchaus gegen den Gleichheitssatz, schon weil die finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgehe, teilte der oberste Finanzgerichtshof mit.

Die BFH-Richter halten es für eine verfassungswidrige Überprivilegierung, dass Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliche Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften nicht besteuert werden. Die Richter zweifeln an, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährdet – und ärgern sich, davon werde sogar dann ausgegangen, wenn mit einer Steuerstundung nötige Mittel durchaus vorhanden wären.

Auch das immer wieder von Experten und Unternehmern angeführte Argument „Arbeitsplatzerhalt“ halten die obersten Finanzrichter für nicht tragfähig, „weil weit mehr als 90 Prozent aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten“, argumentieren sie in ihrer Urteilsbegründung, „und schon deshalb nicht unter die „Arbeitsplatzklausel“ fielen. Und auch weil das Gesetz Gestaltungen zulasse, die es in vielen Fällen auf einfache Art und Weise ermöglichten, dass es für die Gewährung des Verschonungsabschlags auch bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten im Ergebnis nicht auf die Entwicklung der Lohnsummen und somit auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in dem Zeitraum nach dem Erwerb ankomme.

Sprich: Wenn es stimmt, was die Richter da anhand von Studien und Gutachten teils sogar aus dem Bundesfinanzministerium selbst herleiten, dann wurde da mal wieder mit offenbar vorgeschobenen Argumenten umverteilt. Zum Nachteil der Mehrheit in der Bevölkerung.

Als entscheidenden Grund für die Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht nannten die BFH-Richter denn auch dies: „Unter dem Strich führten die erbschaftsrechtlichen Steuervergünstigungen dazu, dass Steuerbefreiung die Regel und Besteuerung die Ausnahme sei.“

Wir dürfen gespannt auf das Urteil der Verfassungshüter sein.

Fiskalische Pilze

Erst die gute Nachricht: 350 Euro mehr Grundfreibetrag. Ein bisschen mehr Milde bei der kalten Progression.

Nun die schlechte Nachricht: Hier ein paar Euro mehr Belastung, da ein paar Euro mehr Belastung summieren sich auf eine Milliarde mehr Steuern für die Bürger, berichtet die WirtschaftsWoche über die Erkenntnisse “fiskalischer Pilzsammler”.

D

Es klang so gut: Die Einkommensgrenze beim Kindergeld für erwachsene Kinder in der Ausbildung fällt weg. Eine Wohltat des Staates. Sicher nicht für alle.

Erst die gute Nachricht: Von diesem Jahr an spielt es für den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag keine Rolle mehr, wie viel Geld ein Kind verdient – solange es noch in der Ausbildung ist und höchstens 24 Jahre alt.

Nun die schlechte Nachricht: Das gilt nur während der Erstausbildung. Bei jeder weiteren Ausbildung sieht die Sache schon anders aus.

Immerhin: „Die neue Regelung ist tatsächlich eine große Erleichterung“, erklärt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband dem Handelsblatt. Schließlich durften erwachsene Kinder bis Ende 2012 während der Ausbildung maximal 8.004 Euro verdienen – inklusive Ausbildungsvergütung. War es nur ein Euro mehr, fiel das Kindergeld gleich ganz weg. Die alte Regelung führte nicht nur zu zahlreichen Rechtstreitigkeiten, sondern auch zu verzweifelten – und sicher teils sinnlosen – Anschaffungen zum Jahresende, mit der die Kinder noch rasch versuchten, ihre Einkünfte zu drücken.

Diese Fallbeilgrenze ist nun weg. Allerdings eben nicht für Kinder in der zweiten Ausbildung, also die erst eine Lehre abschließen und anschließend studieren oder nach dem Bachelor- noch den Master-Abschluss draufsatteln. Auch wer im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) zum Rettungsassistenten ausgebildet wird und anschließend erst eine reguläre Ausbildung oder ein Studium beginnt, hat ein Problem.

Vielleicht findet die Regierung ja, es gibt zuviele Freiwillige? Wer weiß?

Für Kinder in der zweiten Ausbildung gilt jedenfalls: Kindergeld gibt es nur, wenn sie während der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten – egal ob selbständig oder nicht selbständig.

Natürlich gibt es auch zu dieser Gesetzesänderung ein paar Ausnahmeregelungen. Wenn Sie es genauer wissen wollen, schauen Sie mal ins Handelsblatt.

Das ist der Haken beim neuen Kindergeldrecht

Es klang so gut: Die Einkommensgrenze beim Kindergeld für erwachsene Kinder in der Ausbildung fällt weg. Eine Wohltat des Staates. Sicher nicht für alle.

Erst die gute Nachricht: Von diesem Jahr an spielt es für den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag keine Rolle mehr, wie viel Geld ein Kind verdient – solange es noch in der Ausbildung ist und höchstens 24 Jahre alt.

Nun die schlechte Nachricht: Das gilt nur während der Erstausbildung. Bei jeder weiteren Ausbildung sieht die Sache schon anders aus.

Immerhin: „Die neue Regelung ist tatsächlich eine große Erleichterung“, erklärt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband dem Handelsblatt. Schließlich durften erwachsene Kinder bis Ende 2012 während der Ausbildung maximal 8.004 Euro verdienen – inklusive Ausbildungsvergütung. War es nur ein Euro mehr, fiel das Kindergeld gleich ganz weg. Die alte Regelung führte nicht nur zu zahlreichen Rechtstreitigkeiten, sondern auch zu verzweifelten – und sicher teils sinnlosen – Anschaffungen zum Jahresende, mit der die Kinder noch rasch versuchten, ihre Einkünfte zu drücken.

Diese Fallbeilgrenze ist nun weg. Allerdings eben nicht für Kinder in der zweiten Ausbildung, also die erst eine Lehre abschließen und anschließend studieren oder nach dem Bachelor- noch den Master-Abschluss draufsatteln. Auch wer im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) zum Rettungsassistenten ausgebildet wird und anschließend erst eine reguläre Ausbildung oder ein Studium beginnt, hat ein Problem.

Vielleicht findet die Regierung ja, es gibt zuviele Freiwillige? Wer weiß?

Für Kinder in der zweiten Ausbildung gilt jedenfalls: Kindergeld gibt es nur, wenn sie während der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten – egal ob selbständig oder nicht selbständig.

Natürlich gibt es auch zu dieser Gesetzesänderung ein paar Ausnahmeregelungen. Wenn Sie es genauer wissen wollen, schauen Sie mal ins Handelsblatt.