Das ist der Haken beim neuen Kindergeldrecht

Es klang so gut: Die Einkommensgrenze beim Kindergeld für erwachsene Kinder in der Ausbildung fällt weg. Eine Wohltat des Staates. Sicher nicht für alle.

Erst die gute Nachricht: Von diesem Jahr an spielt es für den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag keine Rolle mehr, wie viel Geld ein Kind verdient – solange es noch in der Ausbildung ist und höchstens 24 Jahre alt.

Nun die schlechte Nachricht: Das gilt nur während der Erstausbildung. Bei jeder weiteren Ausbildung sieht die Sache schon anders aus.

Immerhin: „Die neue Regelung ist tatsächlich eine große Erleichterung“, erklärt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband dem Handelsblatt. Schließlich durften erwachsene Kinder bis Ende 2012 während der Ausbildung maximal 8.004 Euro verdienen – inklusive Ausbildungsvergütung. War es nur ein Euro mehr, fiel das Kindergeld gleich ganz weg. Die alte Regelung führte nicht nur zu zahlreichen Rechtstreitigkeiten, sondern auch zu verzweifelten – und sicher teils sinnlosen – Anschaffungen zum Jahresende, mit der die Kinder noch rasch versuchten, ihre Einkünfte zu drücken.

Diese Fallbeilgrenze ist nun weg. Allerdings eben nicht für Kinder in der zweiten Ausbildung, also die erst eine Lehre abschließen und anschließend studieren oder nach dem Bachelor- noch den Master-Abschluss draufsatteln. Auch wer im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) zum Rettungsassistenten ausgebildet wird und anschließend erst eine reguläre Ausbildung oder ein Studium beginnt, hat ein Problem.

Vielleicht findet die Regierung ja, es gibt zuviele Freiwillige? Wer weiß?

Für Kinder in der zweiten Ausbildung gilt jedenfalls: Kindergeld gibt es nur, wenn sie während der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten – egal ob selbständig oder nicht selbständig.

Natürlich gibt es auch zu dieser Gesetzesänderung ein paar Ausnahmeregelungen. Wenn Sie es genauer wissen wollen, schauen Sie mal ins Handelsblatt.

Hoppla – Kinderkacke!

Da war doch was: Ein Hinweis meiner Steuerberaterin wegen unserer Kinderbetreuungskosten. Die mache ich – wir sind beide berufstätig – als Betriebsausgaben steuerlich geltend. Zu zwei Drittel, aber in der Hoffnung, sie vielleicht doch noch voll von meinem zu versteuernden Einkommen abziehen zu können. Irgendein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof läuft da gerade – die Steuerbescheide der vergangenen Jahre sind jedenfalls in dem Punkt noch offen.

Und es sieht offenbar gut aus.

Nehme ich jedenfalls an. Oder warum sonst sollte die Bundesregierung nun flugs mit einer kleinen Vereinfachung bei der Hand sein: Sie, liebe Steuerzahler – und ich natürlich auch – brauchen nun bald nicht mehr mühselig in der Anlage Kind zu unterscheiden, ob Sie die Kinderbetreuungskosten wegen Ihrer Berufstätigkeit, Ausbildung oder Krankheit der Eltern auf sich nehmen. Es geht nun ganz einfach: Sie tragen die Kosten bloß bei den Sonderausgaben in Ihrem Mantelbogen ein. Ganz einfach. Das können von nun an alle Eltern mit allen Kinderbetreuungskosten. Bis zu zwei Drittel der Kosten sind abziehbar, maximal 4.000 EUR pro Kind unter 14 Jahren.

Ob der BFH den vollen Steuerabzug für berufsbedingte Kinderbetreuungskosten dann am Ende durchwinkt, das braucht uns dann natürlich nicht mehr zu interessieren. Sind ja jetzt andere Kosten.

Pech, wenn Sie Ihr Kind aus beruflichen Gründen betreuen lassen.

Sicher auch schön für den Fiskus: Da Sie ja nur noch die berufsbedingten Steuerberatungskosten steuerlich geltend machen können – also praktisch für alles, was der Steuerberater nicht in den Mantelbogen schreibt – , dürfte der Anteil der privat veranlassten und damit nicht abziehbaren Steuerberatungskosten nun ein bisschen üppiger ausfallen. Ist ja Ihr Geld.
Aber irgendwen wird die neue Regelung schon freuen. Schließlich soll diese Steuererleichterung den Staat angeblich jährlich etwa 60 Millionen Euro kosten. Wenn’s stimmt.

Kleiner Nachtrag: Ich habe jemanden gefunden, den die Neuerung freuen wird: Die Kommunen. Sie werden weniger Zuschüsse zu Kitabeiträgen oder Tagesmütterhonoraren zahlen müssen. Denn: Der Zuschuss bemisst sich vielerorts am Bruttoeinkommen. Und das fällt natürlich höher aus, wenn es nicht durch Kinderbetreuungskosten gemindert wird. Darauf hat die Frankfurter Allgemeine Zeitung in dem Zusammenhang schon vor Jahresende hingewiesen.

Mehr Brutto bedeutet natürlich auch: höhere Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung. Auch die wird’s freuen.

Umgekehrt allerdings auch: Mehr Brutto gleich mehr Elterngeld im nächsten Jahr.

German Roulette. Oder manche würden sagen „Linke Tasche, rechte Tasche“.