Wovon reden wir eigentlich?

Steuern sind nicht grundsätzlich schlecht. Die Frage ist nur, worauf und in welcher Höhe. Die Studien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sprechen eine klare Sprache – Jahr für Jahr: Deutschland belastet wie kaum ein anderes OECD-Land die Einkommen von Gering- und Durchschnittsverdienern mit Sozialabgaben und Steuern – mit fast 50 Prozent des Einkommens. Nur Belgien und Frankreich belasten ihre Durchschnittsverdiener stärker.

Viele namhafte Experten halten das Steuer- (und Sozialversicherungs)system nicht nur für unnötig komplex und kompliziert, sondern zudem für ungerecht, leistungsfeindlich und wirtschaftlich schädlich.

Die Belastung gerade der unteren Einkommensschichten hat der Bund der Steuerzahler kürzlich erst als gespenstisch bezeichnet. Zwei Probleme rücken da mit Blick auf das von Paul Kirchhof vorgeschlagene Steuerkonzept gerade wieder in den Fokus: die kalte Progression und der so genannte Mittelstandsbauch.

Kalte Progression

Steuerfrei darf jeder derzeit 8004 Euro im Jahr für sich behalten – Verheiratete zusammen 16.008 Euro. Wer weniger Einkünfte verzeichnet, zahlt keine Steuern zahlen, wenn auch durchaus seine Sozialabgaben. Für jeden über dem Grundfreibetrag verdienten Euro ist ein progressiv – also zunehmend stark steigender – Steuersatz fällig. Für Ledige geht es bei 8005 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen mit 14 Prozent los und langt dann bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 52 882 Euro bei 42 Prozent an. Bei Top-Verdienern ist von über 250 000 Euro an (Ledige) ein oft als Reichensteuer bezeichneter Prozentsatz über dem Spitzensteuersatz fällig, nämlich 45 Prozent auf jeden zusätzlich verdienten Euro.

Die „kalte Progression“ ist eine Art heimliche Steuererhöhung. Sie kommt dadurch zustande, dass Lohnzuwächse durch die dann höhere Einkommensteuerbelastung zu großen Teilen aufgezehrt werden. Der progressive Einkommenssteuertarif führt schließlich dazu, dass der Steuerzahler einen zunehmenden Anteil des Einkommens an den Fiskus abzuliefern hat – und die Progressionsstufen hebt der Gesetzgeber eben nicht mit den Tarifsteigerungen an. Das ist vor allem dann problematisch, wenn die nominalen Lohnerhöhungen nur die Preissteigerung ausgleichen. Denn in dem Fall profitiert der Fiskus überproportional.

Mittelstandsbauch

Ein anderes Problem des deutschen Einkommensteuerrechts ist der so genannte Mittelstandsbauch. Der entsteht, weil der progressive Steuertarif zwischen 14 und 42 Prozent nicht gleichmäßig steigt, sondern bis zu einem Einkommen von 13 469 Euro sehr steil. Bereits von 13 470 Euro an verlangt der Fiskus rund 24 Prozent (23,97 Prozent). Danach gibt es einen Knick und die Kurve verläuft von da an wesentlich flacher, bis bei 52 882 Euro 42 Prozent Steuersatz gezahlt werden müssen. Folge ist, dass vor allem kleinere und mittlere Einkommen im Vergleich zu höheren Einkommen proportional höher belastet werden.

Centschwere Bescheide

Keynessche Löcher lauern überall, auch und gerade in Amtsstuben und ehemaligen Amtsstuben. Nehmen Sie zum Beispiel die Meldung vom Bund der Steuerzahler Hessen zum Thema „Bescheide über Cent-Beträge“.
Darin steht, dass sich bei dem Verband sich immer wieder Bürger melden, die von ihrer Kommune einen Bescheid über eine Steuer-, Gebühren- oder Beitragsforderungen bekommen haben: über Centbeträge.

Einerseits freuen sich die Leute bestimmt, dass hier nicht 40 Euro statt der sagen wir 40 Cent gefordert sind.

Andererseits fragen sie sich eben auch zurecht: Was ist an Gebühren-, Beitrags- und Steuerforderung nötig, um allein die Kosten für diesen Cent-Bescheid wieder hereinzuholen?

Gute Frage.

Selbst bei einem exzellenten Großkundenrabatt dürfte abzüglich der Kosten für Papier und Briefumschlag nicht mehr viel übrig sein – wenn überhaupt.

Was bringt es, was kostet es? So rechnet man in der Kameralistik nicht. Vor Jahren habe ich mal eine Vorlesung „Einführung in die Volkswirtschaftslehre“ besucht. Der Professor hat sich damals fasziniert über das Kunststück gegeben, dass in der Kameralistik eben immer soviel Geld da ist, wie gerade notwendig. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe. Und dass die Preise so hoch sind wie die Kosten. Wobei die Kosten eben natürlich völlig willkürlich sind. Ist ja auch klar: „Schließlich werden die Preise für die erbrachten bürokratischen Leistungen ja auch nicht am Markt erbracht, sondern von Beamten, und sind somit zu Marktpreisen nicht bewertbar“, hat der Volkswirtschafts-Prof damals gesagt.

Trotzdem: Irgendwer zahlt die überteuerten Preise natürlich. Ja, auch die für sinnlose Gebührenbescheide.

Nochmal der Bund der Steuerzahler: „Dabei gibt es für Städte, Gemeinden und Landkreise die rechtliche Möglichkeit, innerhalb bestimmter Grenzen auf das Einfordern von geringen Beträgen zu verzichten. Für einen solchen Verzicht sprechen gute Gründe: nicht nur die Bürger werden entlastet, sondern auch die Verwaltung“, schreibt der Verband. Und bittet Bürger um weitere Beispiele.

Wer sich also selbst mal über einen Cent-Bescheid geärgert hat, kann eine Kopie davon mailen an: presse-hessen@steuerzahler.de oder per Fax schicken an: 0611/9921911. Auch die Postadresse funktioniert: Bund der Steuerzahler Hessen e.V., Bahnhofstraße 35, 65185 Wiesbaden.

Der BFH schüttelt den Kopf

Die Richter am Bundesfinanzhof (BFH) müssen sich neulich wirklich geärgert haben. Dafür spricht die Überschrift einer Pressemitteilung, die der Gerichtshof da vor kurzem abgesetzt hat: „BFH wendet nahezu unverständliche Regelung zur Mindestbesteuerung nach erfolgloser Vorlage an das BVerfG an“.

Überschrift, wohlgemerkt.

In beiden Fällen (Az.: IX R 72/04, Az.: IX R 56/05) ging es bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren um die Frage, ob und inwieweit Einkünfte mittels Verlustrücktrags die Steuerlast mindern.

Das ist – grundsätzlich zumindest – rasch erklärt: Steuerzahler dürfen bei der Einkommensteuererklärung negative Einkünfte auch über mehrere Steuerjahre hinweg mit positiven Einkünften verrechnen. So kann ein Verlust entstehen, der in ein vorangegangenes oder zukünftiges Steuerjahr geschoben wird und so als Verlustvor- oder -rücktrag die Steuer mindert.

Schön für den Steuerzahler, wenn die Einkünfte stark schwanken. Dumm für den Fiskus, denn so kommen weniger Steuern herein.

Daher führte der Gesetzgeber Regelungen für eine Mindestbesteuerung ein, die den Vor- und Rücktrag beschränken sollten. Der von den den Richtern nun als „nahezu unverständlich“ kritisierte, strittige Paragraf 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war von 1999 an bis Ende 2003 gültig (Fassung der Steuerentlastungsgesetze 1999/2000/2002 (StEntlG)). Unter anderem sah die umkämpfte Regelung vor, zwischen „aktiven und passiven Einkünften“ zu unterscheiden.

Die Novelle war damals von Fachleuten heftig kritisiert worden. Verfassungs- und Steuerrechtler Paul Kirchhof – ja der ehemalige Kandidat für das Bundespräsidentenamt – hatte sie laut Urteilsbegründung als „rechtsstaatlich misslungen“ bezeichnet.

Die BFH-Richter fanden diesen von den beiden Finanzämtern jeweils als Begründung angeführten Paragraphen jedenfalls „nahezu unverständlich“ – und legte die Fälle dem Bundesverfassungsgericht vor. Die obersten Richter sollten prüfen, ob gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarkeit verstoßen werde.

Aber die Verfassungshüter wollten nicht – das Bundesverfassungsgericht nahm die Vorlage nicht an (Az.: 2 BvL 59/06).

Und so legten die obersten Finanzrichter die Regelung eben selbst aus – zugunsten der Steuerzahler. Man merkt, die Richter hätten das lieber nicht tun müssen. Wollen. Sie wissen schon. Daher wiesen sie in ihrer Urteilsbegründung darauf hin: „Im Rahmen der Norminterpretation muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber weder unsinnige noch unbillige Lösungen treffen und im Übrigen –wie in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 14/23, 166) ausdrücklich betont– die Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Verlustberücksichtigung respektieren wollte.“
Sie müssen sich wirklich geärgert haben.

Ach so – falls es Sie interessiert: Hier noch kurz die Fälle:

In dem einen Fall hatte ein Ehepaar 1997 eine GmbH & Co. KG gegründet, die in der Anlaufphase ihrer Tätigkeit ausschließlich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hatte. Das Finanzamt wollte auch in diesem Fall den Gewerbeverlust nach Paragraf 2 Abs. 3 EStG nur teilweise zum Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften zulassen. Es befand, es handele sich um „unechte Verluste“.

Der BFH stellte sich auf die Seite der Steuerzahler (IX R 56/05). Die mit der Mindestbesteuerungsregelung verbundene Beschränkung der Verlustverrechnung erfasse nur Verluste, die nicht wirtschaftlich erzielt werden – so genannte unechte Verluste. Tatsächlich wirtschaftlich erzielte Verluste – also echte Verluste – könnten dagegen voll ausgeglichen werden, so die Richter. Und im Fall der Eheleute sei es um echte Verluste gegangen, so die Richter.

In ihrer Begründung zogen sie sich die Richter darauf zurück, dass die Mindestbesteuerungsregelung der Auslegung bedürfe, weil der Wortlaut für sich genommen „keinen eindeutigen Sinn“ ergebe. Die Regelung legten sie so aus, dass die mit ihr verbundene Einschränkung der Verlustverrechnung nur unechte Verluste betreffe, die beispielsweise auf die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen zurückzuführen seien.

Im anderen Fall (Verfahren IX R 72/04) hatte der BFH einem zusammen veranlagten Ehepaar darin beigepflichtet, dass der 1999 erlittene Verlust voll mit positiven Einkünften aus dem Jahr 1998 verrechnet werden müsse, da Paragraf 2 Abs. 3 EStG nicht für 1998 rückwirkend gültig sei. Die Regelung sehe für ihr Verständnis eine Mindestbesteuerung erstmals für 1999 vor, so die Richter.

Traumfrau Merkel

Dieser bezeichnende Eintrag ist absolut wahr. Er ist ursprünglich als Editorial meines Newsletters Steuern und Bilanzierung erschienen, Anfang April 2010.

>>Liebe Leserin, lieber Leser,

neulich hatte ich einen merkwürdigen Traum.

Ich will gerade von einem Kongress nach Hause, da komme ich an einem Tisch mit ein paar Leuten vorbei, die mich erwartungsvoll anschauen. Ich setze mich dazu. Mir gegenüber: Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU). Frau Merkel schiebt Papierstapelchen hin und her – Kassenbons und Steuerunterlagen von mir, soviel ist klar. Sie schaut mich an und sagt: „So geht das nicht: Ihnen bleibt ja fast nichts.“ Und dann: „Es muss etwas geschehen!“ Steht auf und rauscht davon.
Und ich wache auf und denke nur: „Boah. Toll!!“

Ein Wunschtraum: dass sich Arbeit finanziell richtig lohnt. Und für Mehrarbeit auch nach Steuern nennenswert mehr Geld auf dem Konto landet beziehungsweise – für uns Selbstständige: bleibt.

Dass mich solche Dinge aber schon in den Schlaf verfolgen …

Vielleicht liegt es ja daran, dass ich mich bei der Hartz IV-Debatte in den vergangenen Wochen gewundert habe, dass das Thema Steuer- und Abgabenlast so wenig Thema ist. Erwerbstätige bringen es ja nicht nur wegen geringer Gehälter oft auf gerade mal Hartz IV-Niveau – bei einer vierköpfigen Familie ja immerhin 1653 Euro Hartz IV steuerfrei im Monat. Als Paar mit zweimal Kindergeld und zwei Grundfreibeträgen bleibt Ihnen steuerfrei genauso viel, wie einem Hartz IV-Empfänger. Aber um das Geld auch wirklich für sich zu haben, brauchen Sie mindestens 35 Prozent mehr brutto. 20 Prozent für die Sozialabgaben und 15 Prozent für den Eingangssteuersatz.

Wenn Sie davon leben können, also: 2231,55 Euro brutto – oder: 26.778,60 Euro Jahresbruttogehalt. Viele kommen auf weniger.

Dass wegen der Progression hohe Einkommen soviel stärker belastet werden, ist übrigens nur ein frommer Irrglaube. In kaum einem Land zahlen Geringverdiener so hohe Steuern und Abgaben wie in Deutschland, hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD) in einer Studie ausgerechnet – nur in Belgien. Ein Alleinstehender mit 67 Prozent des deutschen Durchschnittsgehalts – 2008: 44.000 Euro – gibt 47,3 Prozent vom Gehalt in Form von Steuern und Sozialabgaben ab – Alleinerziehende übrigens kaum weniger – ein alleinstehender Durchschnittsverdiener 52 Prozent.

Das ist enorm, finden Sie nicht auch?

Merkwürdig finde ich, dass als Ausweg aus dieser gesellschaftlichen Falle stets und allein höhere Verdienste gefordert werden. So wichtig und richtig das ist – aber wir leben ja nicht in einer Zentralverwaltungswirtschaft. Und unsere Politiker haben auf Löhne und Tarifabschlüsse daher keinen direkten Einfluss – sehr wohl aber auf Steuern und Sozialabgaben. Umso schleierhafter, dass die aus der Debatte ausgeklammert werden, finden Sie nicht auch? Schade, denn so bleibt eine solch wunderbare Ansage wie die von Frau Merkel leider nur: ein schöner Traum…

Mit freundlichen Grüßen

Midia Nuri<<

aus: Newsletter Steuern und Bilanzierung bei BWRMed!a vom 08.04.2010, Archiv.

Drum prüfe…

Ob auch Betriebsprüfungen für mehr Einnahmen sorgen? Einwandfrei: ja. Keine Frage, egal welchen Experten Sie fragen. Jeder Prüfer und jeder Steuerfahnder spielt sein Gehalt mehr als wieder ein.

Aber anscheinend ist das Thema Betriebsprüfungen auch wieder so ein Fall von zweierlei Maß. Bitteschön: Zwei Fernsehbeiträge: einer vom ZDF und einer vom Bayerischen Rundfunk (BR)