BFH bemängelt erbschaftsrechtliche Steuerbefreiungen

Die obersten deutschen Finanzrichter haben sich offenbar mal wieder geärgert: über die Regeln des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes. Sie haben dem Bundesverfassungsgericht einige Klauseln vorgelegt. Das muss also demnächst prüfen, ob insbesondere Paragraph 19 Erbschaftssteuergesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung. Dass fremde Dritte Familienmitgliedern wie Geschwistern, Neffen und Nichten gleichgestellt würden, halten sie – anders als der Kläger – für verfassungsgemäß.

Doch in einigen anderen Punkten verstoße der 2009 mit dem in der Wirtschafts- und Finanzkrise erlassenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz geänderte Paragraph ihrer Ansicht nach durchaus gegen den Gleichheitssatz, schon weil die finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgehe, teilte der oberste Finanzgerichtshof mit.

Die BFH-Richter halten es für eine verfassungswidrige Überprivilegierung, dass Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliche Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften nicht besteuert werden. Die Richter zweifeln an, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährdet – und ärgern sich, davon werde sogar dann ausgegangen, wenn mit einer Steuerstundung nötige Mittel durchaus vorhanden wären.

Auch das immer wieder von Experten und Unternehmern angeführte Argument „Arbeitsplatzerhalt“ halten die obersten Finanzrichter für nicht tragfähig, „weil weit mehr als 90 Prozent aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten“, argumentieren sie in ihrer Urteilsbegründung, „und schon deshalb nicht unter die „Arbeitsplatzklausel“ fielen. Und auch weil das Gesetz Gestaltungen zulasse, die es in vielen Fällen auf einfache Art und Weise ermöglichten, dass es für die Gewährung des Verschonungsabschlags auch bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten im Ergebnis nicht auf die Entwicklung der Lohnsummen und somit auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in dem Zeitraum nach dem Erwerb ankomme.

Sprich: Wenn es stimmt, was die Richter da anhand von Studien und Gutachten teils sogar aus dem Bundesfinanzministerium selbst herleiten, dann wurde da mal wieder mit offenbar vorgeschobenen Argumenten umverteilt. Zum Nachteil der Mehrheit in der Bevölkerung.

Als entscheidenden Grund für die Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht nannten die BFH-Richter denn auch dies: „Unter dem Strich führten die erbschaftsrechtlichen Steuervergünstigungen dazu, dass Steuerbefreiung die Regel und Besteuerung die Ausnahme sei.“

Wir dürfen gespannt auf das Urteil der Verfassungshüter sein.

Frau Schleckers Gehalt

Das Finanzamt würde so etwas sicher als verdeckte Gewinnausschüttung werten, was Firmenpatriarch Anton Schlecker da von 2009 an getan haben soll: zum Beispiel seiner Ehefrau 60.000 Euro Monatsgehalt auszuzahlen. Also, wenn es jetzt um Zwecke wie Steuersparen ginge.

Mit dem Argument der verdeckten Gewinnausschüttung wäre der erwünschte Steuerspareffekt durch die fingierten Betriebsaufwendungen dahin. Das überdimensionierte Gehalt würde flugs als regulärer Unternehmensgewinn besteuert.

Schauen wir mal, wie es im Insolvenzrecht ist. Die Gelegenheit dazu werden wir ja sicher bald bekommen. Denn stimmen die Vorwürfe, über die der Spiegel da berichtet und wäre es so wie im Steuerrecht, müsste eigentlich noch ein guter Teil des Schleckerschen Privatvermögens nachträglich in die Insolvenzmasse fließen und an die Gläubiger ausgeschüttet werden. Zum Beispiel an diese hier.

Fiskalische Pilze

Erst die gute Nachricht: 350 Euro mehr Grundfreibetrag. Ein bisschen mehr Milde bei der kalten Progression.

Nun die schlechte Nachricht: Hier ein paar Euro mehr Belastung, da ein paar Euro mehr Belastung summieren sich auf eine Milliarde mehr Steuern für die Bürger, berichtet die WirtschaftsWoche über die Erkenntnisse “fiskalischer Pilzsammler”.

D

Es klang so gut: Die Einkommensgrenze beim Kindergeld für erwachsene Kinder in der Ausbildung fällt weg. Eine Wohltat des Staates. Sicher nicht für alle.

Erst die gute Nachricht: Von diesem Jahr an spielt es für den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag keine Rolle mehr, wie viel Geld ein Kind verdient – solange es noch in der Ausbildung ist und höchstens 24 Jahre alt.

Nun die schlechte Nachricht: Das gilt nur während der Erstausbildung. Bei jeder weiteren Ausbildung sieht die Sache schon anders aus.

Immerhin: „Die neue Regelung ist tatsächlich eine große Erleichterung“, erklärt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband dem Handelsblatt. Schließlich durften erwachsene Kinder bis Ende 2012 während der Ausbildung maximal 8.004 Euro verdienen – inklusive Ausbildungsvergütung. War es nur ein Euro mehr, fiel das Kindergeld gleich ganz weg. Die alte Regelung führte nicht nur zu zahlreichen Rechtstreitigkeiten, sondern auch zu verzweifelten – und sicher teils sinnlosen – Anschaffungen zum Jahresende, mit der die Kinder noch rasch versuchten, ihre Einkünfte zu drücken.

Diese Fallbeilgrenze ist nun weg. Allerdings eben nicht für Kinder in der zweiten Ausbildung, also die erst eine Lehre abschließen und anschließend studieren oder nach dem Bachelor- noch den Master-Abschluss draufsatteln. Auch wer im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) zum Rettungsassistenten ausgebildet wird und anschließend erst eine reguläre Ausbildung oder ein Studium beginnt, hat ein Problem.

Vielleicht findet die Regierung ja, es gibt zuviele Freiwillige? Wer weiß?

Für Kinder in der zweiten Ausbildung gilt jedenfalls: Kindergeld gibt es nur, wenn sie während der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten – egal ob selbständig oder nicht selbständig.

Natürlich gibt es auch zu dieser Gesetzesänderung ein paar Ausnahmeregelungen. Wenn Sie es genauer wissen wollen, schauen Sie mal ins Handelsblatt.

Das ist der Haken beim neuen Kindergeldrecht

Es klang so gut: Die Einkommensgrenze beim Kindergeld für erwachsene Kinder in der Ausbildung fällt weg. Eine Wohltat des Staates. Sicher nicht für alle.

Erst die gute Nachricht: Von diesem Jahr an spielt es für den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag keine Rolle mehr, wie viel Geld ein Kind verdient – solange es noch in der Ausbildung ist und höchstens 24 Jahre alt.

Nun die schlechte Nachricht: Das gilt nur während der Erstausbildung. Bei jeder weiteren Ausbildung sieht die Sache schon anders aus.

Immerhin: „Die neue Regelung ist tatsächlich eine große Erleichterung“, erklärt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband dem Handelsblatt. Schließlich durften erwachsene Kinder bis Ende 2012 während der Ausbildung maximal 8.004 Euro verdienen – inklusive Ausbildungsvergütung. War es nur ein Euro mehr, fiel das Kindergeld gleich ganz weg. Die alte Regelung führte nicht nur zu zahlreichen Rechtstreitigkeiten, sondern auch zu verzweifelten – und sicher teils sinnlosen – Anschaffungen zum Jahresende, mit der die Kinder noch rasch versuchten, ihre Einkünfte zu drücken.

Diese Fallbeilgrenze ist nun weg. Allerdings eben nicht für Kinder in der zweiten Ausbildung, also die erst eine Lehre abschließen und anschließend studieren oder nach dem Bachelor- noch den Master-Abschluss draufsatteln. Auch wer im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) zum Rettungsassistenten ausgebildet wird und anschließend erst eine reguläre Ausbildung oder ein Studium beginnt, hat ein Problem.

Vielleicht findet die Regierung ja, es gibt zuviele Freiwillige? Wer weiß?

Für Kinder in der zweiten Ausbildung gilt jedenfalls: Kindergeld gibt es nur, wenn sie während der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten – egal ob selbständig oder nicht selbständig.

Natürlich gibt es auch zu dieser Gesetzesänderung ein paar Ausnahmeregelungen. Wenn Sie es genauer wissen wollen, schauen Sie mal ins Handelsblatt.

Die Kleingärten der Regierung

Erinnern Sie sich noch? Als die Krise so richtig in Gang kam, gab es einige – nicht mal dumme oder übertrieben pessimistische – Leute, die befürchteten, wir würden bald alle in unseren Gärten sitzen und Kartoffeln essen.

Wohl dem, der früh genug welche gesät hatte, meinten sie…

Ob es wohl damit zu tun hat, dass die Bundesregierung sich gerade neben der Bankenrettung um das Wohl der Kleingärtner sorgt? Man weiß es nicht so genau. Was man weiß, ist, wie viel der Spaß kostet. Das rechnet der Bund der Steuerzahler in seinem Schwarzbuch 2011 vor: 100.000 Euro.

Vielleicht sollte ich im Nebenjob Studien im Auftrag der Bundesregierung anfertigen?

„Für 100.000 Euro vom Steuerzahler konnte man der Studie dann atemberaubende Erkenntnisse und Empfehlungen entnehmen, z. B. dass der demographische Wandel teilweise zu wachsendem Leerstand führe, was weitreichende Umnutzungskonzepte erfordere. Und dass die ökologischen Potenziale der Kleingärten sowie die Flexibilität der Vereine und Verbände zu stärken seien – bei Sicherstellung sozialverträglicher Kosten der Kleingärtnerei und unter Berücksichtigung neuer Zielgruppen. Ah ja“, ätzt der Bund der Steuerzahler. Und die letzte – wahrscheinlich nicht wesentlich billigere – Studie zum Thema war erst 2008 heraus gekommen.

Muss ja schnelllebig sein, das Geschäft mit Kleingärten.

In Auftrag gegeben hatte die Vorgängerstudie übrigens das Bundesbauministerium. Das kümmert sich dieses Jahr um Leerstände und Handlungsempfehlungen dafür. Der Auftrag geht nach Auskunft des Steuerzahlerbundes an das Institut, das bereits die 2008er Studie verfasst hat. Kostet dafür aber immerhin diesmal nur 55.300 Euro – und damit rund knapp die Hälfte kosten. Der Steuerzahlerbund ist da unbarmherzig: „Das ist überflüssiger Studien-Aktionismus. Um die Kleingärten und das überschaubare Problem von Leerständen kümmern sich genügend Akteure vor Ort nicht nur in den bestehenden Vereins- und Verbandsstrukturen, sondern auch staatlicherseits“, informiert der Steuerzahlerbund. Von den Landesministerien über den Deutschen Städtetag bis hin zur bundesweiten „Gartenamtsleiterkonferenz Arbeitskreis Kleingartenwesen“, zählt der Verband auf.

Gartenzwerge. Ich vermisse eine Studie zu Gartenzwergen vor leerstehenden Mietobjekten.

Mal im Ernst – wenn Steuergeld verpulvert wird, ist das schlimm genug. Und hier geht es auch nicht um Kleckerkram, sondern um Milliarden von den Bürgern erarbeitetes Geld, das die Regierung gedankenlos verpulvert.

Doch wirklich tragisch wird es, wenn der Staat bei seinen eigentlichen Aufgaben passt, beispielsweise beim Schutz der Bürger. Das zeigt der Fall des siebenjährigen Mädchens, das da vor einigen Wochen bereits Opfer eines verurteilten Vergewaltigers geworden ist – einen Monat nachdem der aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Sicherheitsverwahrung auf freien Fuß gesetzt worden war. Kurz nachdem Polizei, Landeskriminalamt und Therapeuten entschieden haben, seine Kontrollen zu lockern.

Die Zeitung Die Welt kommentierte das damals: „Manchmal fragen sich Politiker, warum ihr Tun so wenig geachtet wird. Der Dortmunder Fall bietet eine Antwort. Der Staat, finden die Wähler, soll zuallererst Schutz vor absehbarem Unglück bieten – ganz besonders dann, wenn die Abwendung solchen Unglücks allein in politischer Hand liegt. Im Fall von Triebtätern heißt das, dass die Wähler weder Vertrauensseligkeit noch Experimente wünschen.“

Und weiter: „Die Prioritäten stimmen nicht. Nach der Sommerpause diskutiert der Bundestag über eine “Verhandlungslösung im Nahost-Konflikt”. Sehr schön und sicher wichtig, aber im Nahen Osten hat nicht der Bundestag die Hoheit über das Geschehen. Im Fall deutscher Triebtäter hat er sie.“

Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen.

Sieg der besonderen Art

Manchmal sind die Dinge ja komplex. Zuweilen richtig von hinten durch die Brust ins Auge. Zum Beispiel bei der Frage, wer etwas von etwas hat – oder gar: den Sieg, die Oberhand. Den Erfolg.

Sicher auch bei der jüngsten Ankündigung von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble, die Steuern senken zu wollen. Vor wenigen Tagen jagte ein Artikel darüber den nächsten, unter anderem von mir in der Welt am Sonntag. Dass die Sache durchgeht, hat wenig Aussicht auf Erfolg. Etwas anderes dürfte Schäuble auch kaum erwarten.

Was er von der zum Scheitern verurteilten Ankündigung hat?

Ein Pflästerchen auf die Seelen der hilf- und fassungslosen Zuschauer bei dem 780-Milliarden-Euro-Verschenk-Gesetz, wie es Roland Tichy nannte, Chefredakteur der WirtschaftsWoche? Ein „Ich-geb-Dir“-Trumpf für die Verhandlungen mit den Koalitionspartnern – für die nächste “Gibst-Du-mir”-Debatte? Man weiß es nicht so genau.

Meint aber zu ahnen: Der Minister wird etwas mit seinem Zugeständnis anzufangen wissen. Vielleicht hierbei?

Ausgehebelt? Nicht doch…

Nichtanwendungserlasse sind so eine Sache. Mit ihnen hebelt die Bundesregierung per Amtserlass unliebsame höchstrichterliche Urteile aus. Diese gelten dann nur noch in dem speziellen Fall. Und für alle, die mit Verweis darauf Einspruch und notfalls Klage erheben.

Sie riechen nach Übervorteilung. Und sind in den vergangenen Jahren oft Anlass für Streit gewesen.

Vor der vergangenen Bundestagswahl versprach denn auch die schwarz-gelbe Regierungskoalition im Koalitionsvertrag, von dieser Praxis Abstand nehmen zu wollen. Gut, was sie gesagt haben, war mal wieder die eine Sache. Was sie seither tun, etwas anderes. Fakt: Schon in den ersten 111 Tagen ihrer Amtzeit zählte der Bund der Steuerzahler drei Nichtanwendungserlasse. „Das dürfte so noch keine Regierung geschafft haben“, schimpfte damals Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler.

Die Regierung lernt offenbar dazu. Oder hat sich mal mit einem Rechtsanwalt unterhalten. Und zeigt nun: Es geht auch anders, wenn auch nicht unbedingt besser: per Gesetzesänderung, ganz einfach. Lästige Diskussionen um Übervorteilung entfallen, schon weil das Parlament hübsch demokratisch eingebunden ist.

Aber die Gesetzesänderung hat auch noch ein paar andere, aus Sicht der Regierung sicher unbestreitbare Vorteile: zum Beispiel den, dass die zuvor höchstrichterlichen – rechtskräftigen – Urteile nun nicht mehr viel wert sind. Schließlich wurden sie ja auf einer anderen Gesetzesgrundlage gesprochen – wenn auch nur formal.

Wie praktisch.

Zum Vergleich: Wer sich in einer ähnlichen Ausgangslage wie der vom BFH beurteilte Fall befand, konnte und kann sich immerhin nach einem Nichtanwendungserlass leicht durchklagen. Nach einer Gesetzesänderung werden die Karten dagegen neu gemischt. Auch dann müssen sich Bürger in ähnlicher Lage selbst hochklagen. Allerdings auf einer neuen Gesetzesgrundlage.

Sie haben also plötzlich kein Urteil mehr, auf das sie verweisen können.

Klar, schließlich gilt ein neues Gesetz. Mehr als durchsichtig allerdings, wenn das praktisch identisch mit der alten Rechtslage ist.

So wie im jüngsten Fall, bei dem die Bundesregierung nach den nun schon halbdutzendfach gesprochenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) das Gesetz änderte. Darüber steht heute ein Artikel von mir in der Welt am Sonntag. Bitteschön.

Klagen dürften in dem Fall übrigens beste Chancen haben. Schließlich ändert das neue Gesetz praktisch nichts. Außer der Ausgangslage für potenzielle Kläger.